Satzung
Satzung
des Vereins ehemaliger Schüler und Freunde des Felix-Klein-Gymnasiums zu Göttingen e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: "Verein ehemaliger Schüler und Freunde des Felix-Klein-Gymnasiums zu Göttingen e.V." (2) Sitz des Vereins ist Göttingen. (3) Der Verein führt die Tradition des am 25. April 1912 als "Vereinigung ehemaliger Schüler der Kaiser Wilhelm II. Oberrealschule zu Göttingen" gegründeten Vereins fort.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt 1. Die Förderung der Erziehung und Bildung der Schüler des Felix-Klein-Gymnasiums zu Göttingen und die Unterstützung der Belange von Schülern, Eltern und Schule in der Öffentlichkeit. 2. Die Pflege und Aufrechterhaltung der Kameradschaft unter den ehemaligen Schülern und deren Verbindung zur Schule
(2) Der Verein unterhält unter anderem zur Erfüllung dieser Aufgaben das Landheim in Eddigehausen. Für den Fall einer Veräußerung dieses Landheims ist der Verkaufserlös vollständig und ausschlißlich für die Erfüllung der vorstehend im § 3 (1, 1.) aufgeführten Zwecke zu verwenden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Etwaige Gewinne und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. (2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. (3) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod; b) durch Austritt, der schriftlich und nur zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden kann; c) durch schriftlich zu begründenden Ausschließungsbescheid des Vorstandes
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. (2) Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Vorstand entscheidet über Zuwendungen gemäß § 3, (1), 1. (4) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Er führt seine Geschäfte ehrenamtlich. (5) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung und Beratung bis zu 5 Beisitzern aus der Schulleitung, dem Lehrerkollegium, einem Vertreter des Schulträgers, der Schülervertretung und einem ehemaligen Schüler hinzuzuziehen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich an die zuletzt bekannte Anschrift einzuberufen. (2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer; b) Entlastung des Vorstandes; c) Wahl des Vorstandes; d) Wahl von zwei Kassenprüfern e) Höhe und Fälligkeit der Beiträge; f) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. (1) einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. (4) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Förderer
(1) Förderer des Vereins kann jede natürliche oder jurustische Person werden, die durch regelmäßige Zahlungen und freiwillige Spenden den Vereinszweck zu fördern bereit ist. Die Höhe regelmäßiger Zahlungen wird durch Vereinbarung mit dem Vorstand geregelt. (2) Förderer haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zugunsten des Felix-Klein-Gymnasiums zu verwenden hat.
Eddigehausen, den 27. November 1982
Eingetragen am 24. Januar 1983, Geschäftsstelle 6 des Amtsgerichts Göttingen.